Menschenhandel liegt vor, wenn Frauen oder Männer mittels Täuschung, Drohungen, Gewaltanwendung angeworben, zum Zielort befördert, weitergegeben und/oder dort zur Aufnahme und Fortsetzung von ausbeuterischen oder sklavenähnlichen Dienstleitungen und Tätigkeiten gebracht oder gezwungen werden, d.h. ihre Menschenrechte verletzt werden. Man spricht von Menschenhandel, wenn Nötigung, Zwang oder Täuschung als Kernelemente vorhanden sind. Der Zwang kann verschiedene Formen annehmen:
- direkte physische Gewalt
- durch Androhung derselben oder andere Formen der Nötigung,
einschließlich Entführung
- Erpressung
- unrechtmäßiges Einbehalten von Dokumenten und
verdientem Geld
- Raub
- Isolation
- arglistige Täuschung oder Betrug
- Ausnutzen einer hilflosen Lage
- Autoritätsmissbrauch
- Schuldknechtschaft.
Es gibt viele Möglichkeiten, sich des Gehorsams der Frauen zu versichern. Vor allem sind es die Schulden, die getilgt werden müssen. Eine der häufigsten Arten ist die Androhung von Repressalien gegenüber ihrer Familie zuhause oder die Androhung ihren Kindern Leid zuzufügen. Im Falle der Verweigerung drohen auch Schläge oder Vergewaltigungen durch die Menschenhändler. Außerdem befinden sich die Frauen gesetzwidrig an ihrem Aufenthaltsort. Jeder Kontakt mit den Behörden bedeutet gleichzeitig die Gefahr einer Festnahme und Abschiebung.
Opfer von Menschenhandel haben in Deutschland in der Regel einen illegalen Status aufgrund:
- unerlaubter Arbeitsaufnahme,
- illegaler Einreise und/oder
- durch Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung.
Diese Illegalität spielt den Menschenhändlern gleich doppelt in die Hände. Zum einen macht sie die Betroffenen erpressbar und reduziert ihre Möglichkeiten, sich aus ihrer Situation zu befreien. Zum anderen führt die Ausweisung und Abschiebung der Opfer dazu, dass keine Zeuginnen in Strafverfahren gegen die Täter zur Verfügung stehen.
Um insbesondere die Strafverfolgung der TäterInnen zu verbessern, wurden Unterstützungsmöglichkeiten für die Opfer geschaffen. Nach speziellen Regelungen zum ausländerrechtlichen Umgang mit (potentiellen) Menschenhandelsopfern gibt es die Möglichkeit der Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltes für potentielle Opfer als Bedenkzeit über ihre Aussagebereitschaft und für Zeuginnen während der Dauer des Strafverfahrens sowie der Erteilung eines Daueraufenthaltsrechtes aus Gefährdungsgründen. Mit Einführung des Zuwanderungsgesetzes im Jahre 2005 sind jedoch die Fortgeltungen dieser Regelungen teilweise noch ungeklärt.
Es existieren nur Schätzungen. Die folgenden Zahlen beziehen sich ausschließlich auf Deutschland:
- Etwa die Hälfte aller Prostituierten in Deutschland
kommt aus Staaten außerhalb der EU.
- Ausgehend von insgesamt 200.000 Prostituierten sind
somit 100.000 von ihnen MigrantInnen.
- Beratungsstellen schätzen, dass etwa 2-20% dieser
MigrantInnen von Menschenhandel betroffen sind.
- Das Bundeskriminalamt (BKA) registrierte für das
Jahr 2003 bundesweit 1235 Opfern von Menschenhandel im
Bereich der Prostitution,
davon waren 1108 nicht-deutsche und 127 deutsche Opfer.
Frauenhandel ist ein Kontrolldelikt und wird meist durch polizeiliche Razzien aufgedeckt. Die betroffenen Frauen selbst stellen in der Regel keine Strafanzeige. Ihr weiteres Schicksal hängt davon ab, ob sich die Frauen als Opfer zu erkennen geben. Machen sie entsprechende Aussagen und werden sie als Zeuginnen benötigt, vermittelt die Polizei im Idealfall den Kontakt zu einer Beratungsstelle. Nach den richterlichen Vernehmungen, spätestens nach dem Prozess, müssen sie das Land verlassen. Selten wird ihnen ein Bleiberecht zugestanden. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen sind bisher unüblich.