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"Menschenhandel meint die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavenähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen."

Definiert im "UN-Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels" vom Dezember 2000.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Menschenschmuggel sowie zur illegalen Migration. Unter Menschenschmuggel versteht man illegale Grenzübertritte mit Hilfe von Dritten, die mit dem Einverständnis der Betroffenen erfolgen und nicht in sklavenähnlichen Arbeitsbedingungen enden.
Doch der Handel mit Menschen spielt sich nicht nur grenzübergreifend ab, sondern auch innerhalb eines Landes!

Die rechtlichen Grundlagen im Bereich Menschenhandel sind aktuell verändert worden. Bis 2004 wurde im deutschen Strafgesetzbuch unter dem Tatbestand Menschenhandel in den §§ 180b, 181 allein der Zwang in die oder zur Fortsetzung der Prostitution oder zu sexuellen Handlungen erfasst. Menschenhandel findet aber nicht nur im Bereich der sexuellen Ausbeutung statt. So haben die Vereinten Nationen bereits im Jahr 2000 eine wesentlich weiter greifende Definition festgelegt, die neben dem Handel in die Prostitution auch Sklaverei, ausbeuterische Arbeitsverhältnisse, Organhandel etc. erfasst. Diese Definition hat der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels von 2002 zugrunde gelegt und hat die Mitgliedsländer verpflichtet, ihre Gesetze bis zum August 2004 entsprechend anzupassen. In Deutschland ist daraufhin im Februar 2005 das 37. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten, das u. a. in den neuen §§ 232 und 233 StGB neben dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuelle Ausbeutung auch den zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft erfasst. Betroffen sind davon überwiegend Frauen, so dass vielfach auch der Begriff Frauenhandel verwendet wird.
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Weitere Informationen zum neuen Prostitutionsgesetz und zu Menschenhandel unter Gesetze bei: www.bmfsfj.de
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