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Die Wiedereinführung der Strafbarkeit der Förderung der Prostitution wird mit der Begründung empfohlen, dass die Abschaffung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB - mit Blick auf die Bekämpfung des Menschenhandels - kontraproduktiv sei, da sie den Strafverfolgungsdruck genommen und Kontrollmöglichkeiten für die Polizei eingeschränkt hätte. Diese Einschätzung teilen wir nicht.
Die Vertreterinnen vom bundesweiten Netzwerk context arbeiten seit Jahren in den Bereichen Prostitution, Migration und Frauenhandel. Aus unserer praxisbezogenen Sicht kann die Begründung nicht nachvollzogen werden und widerspricht zudem allen gesellschaftspolitischen Zielsetzungen. Menschen-/Frauenhandel ist eine direkte Konsequenz von weltweiter Feminisierung der Armut und von (Frauen-)Arbeitsmigration. Diese Arbeitsmigration ist meist charakterisiert durch Rechtlosigkeit, schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen, häufigem Missbrauch und Verletzung von Menschenrechten.

Prostitution kann nicht einfach per se mit Menschen-/Frauenhandel, Zwang, organisierter Kriminalität und illegaler Einwanderung gleichgesetzt werden. Heutzutage sind ca. 60% von denjenigen die in Deutschland der Prostitution nachgehen Migrantinnen, jedoch nur ein kleiner Teil davon ist Opfer von Menschen-/Frauenhandel. Repressive Maßnahmen, die ihren Schutz und ihre Rechte verhindern, werden jedoch die Ausbeutungs- und Gewaltsituationen nur noch verschlechtern. Sie drängen die betroffenen Frauen in Isolation und Abhängigkeit.

Prostitution stellt eine Tätigkeit dar, die von Frauen, Männern und Transsexuellen auf der ganzen Welt durch selbständige Entscheidungen ausgeführt wird, sowohl in ihrer Heimat als auch während der Migration.
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